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Wirtschaft und Recht

Persönliche Haftung für Schäden durch fehlende Kontrolle

Eine Buchhalterin zweigte Geld von einer GmbH ab, in der ein internes Kontrollsystem fehlte. Für den Schaden muss der Ex-Geschäftsführer aufkommen.

Ein Geschäftsführer schloss für eine kleine GmbH mit einer Buchhalterin einen Werkvertrag ab. Sie war zuständig für die Buchführung und Gehaltsabrechnung der Gesellschaft. Die Buchhalterin hatte vollen Zugriff auf das Konto der Gesellschaft und konnte damit eigenständig Überweisungen vornehmen. Dies hatte zur Folge, dass Sie auch Überweisungen an ihr eigenes Konto durchführte. Die Gesellschaft klagte gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz.

Die Gerichte lasteten es dem beklagten Geschäftsführer an. Es wurde ihm zum Verhängnis, dass er kein internes Kontrollsystem eingeführt hat, die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Vieraugenprinzips nicht wahrgenommen hat und keine Kontrollen durchgeführt oder veranlasst hat.

Beim vorliegenden Fall handelt es sich zwar um ein Obergerichtsurteil aus Österreich. Bei einem ähnlichen Sachverhalt in der Schweiz muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Gerichte zu einer ähnlichen Beurteilung kommen würden.

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